[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_insvo-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_insvo","über Insolvenzverfahren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0848",13339388,"Art. 29","art-29","Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats","KAPITEL II ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN","(1) Ist es in einem Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet und diese Niederlassung in einem öffentlichen Register dieses Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem unbewegliches Vermögen des Schuldners belegen ist, gesetzlich vorgeschrieben, dass die Informationen nach Artikel 28 über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Grundbuch, Handelsregister oder einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen sind, stellt der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung die Eintragung im Register durch alle dazu erforderlichen Maßnahmen sicher.\n(2) Der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung kann diese Eintragung in jedem anderen Mitgliedstaat beantragen, sofern das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, eine solche Eintragung zulässt.","EU_INSVO - KAPITEL II ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN - Art. 29 Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats\n\n(1) Ist es in einem Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet und diese Niederlassung in einem öffentlichen Register dieses Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem unbewegliches Vermögen des Schuldners belegen ist, gesetzlich vorgeschrieben, dass die Informationen nach Artikel 28 über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Grundbuch, Handelsregister oder einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen sind, stellt der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung die Eintragung im Register durch alle dazu erforderlichen Maßnahmen sicher.\n(2) Der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung kann diese Eintragung in jedem anderen Mitgliedstaat beantragen, sofern das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, eine solche Eintragung zulässt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 28","Öffentliche Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat","art-28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 27","Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das System der Vernetzung","art-27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 26","Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister","art-26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 30","Kosten","art-30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 31","Leistung an den Schuldner","art-31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 32","Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen","art-32",[],false]