[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eu_insvo-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eu_insvo","über Insolvenzverfahren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0848",13339390,"Art. 31","art-31","Leistung an den Schuldner","KAPITEL II ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN","(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.\n(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.","EU_INSVO - KAPITEL II ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN - Art. 31 Leistung an den Schuldner\n\n(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.\n(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 30","Kosten","art-30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 29","Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats","art-29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Öffentliche Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 32","Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen","art-32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 33","Öffentliche Ordnung","art-33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 34","Verfahrenseröffnung","art-34",[],false]