[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eudr-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eudr","über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1115",17331475,"Art. 14","art-14","Zuständige Behörden","KAPITEL 3 VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN","(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuständig sind.\n(2) Bis spätestens zum 30. Dezember 2023 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Informationen.\n(3) Die Kommission macht die Liste der zuständigen Behörden ohne ungebührliche Verzögerung auf ihrer Website öffentlich zugänglich. Die Kommission aktualisiert die Liste regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, funktionale Unabhängigkeit und Ressourcen verfügen, um die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können.","EUDR - KAPITEL 3 VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN - Art. 14 Zuständige Behörden\n\n(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuständig sind.\n(2) Bis spätestens zum 30. Dezember 2023 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Informationen.\n(3) Die Kommission macht die Liste der zuständigen Behörden ohne ungebührliche Verzögerung auf ihrer Website öffentlich zugänglich. Die Kommission aktualisiert die Liste regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, funktionale Unabhängigkeit und Ressourcen verfügen, um die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Vereinfachte Sorgfaltspflicht","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Risikominderung","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Sofortiger Handlungsbedarf bei relevanten Erzeugnissen","art-17",[],false]