[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eudr-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eudr","über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1115",17331485,"Art. 23","art-23","Einstweilige Maßnahmen","KAPITEL 3 VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN","Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, dass ihre zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse, der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Aussetzung der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse aus dem Unionsmarkt einleiten können, wenn mögliche Verstöße gegen diese Verordnung auf der Grundlage eines der folgenden Umstände festgestellt wurden:\na) einer Prüfung von Nachweisen oder anderer einschlägiger Informationen, einschließlich gemäß Artikel 21 ausgetauschter Informationen oder gemäß Artikel 31 geäußerter begründeter Bedenken,\nb) Kontrollen im Sinne der Artikel 18 und 19,\nc) der Feststellung von Risiken durch das Informationssystem gemäß Artikel 33.\nDie Mitgliedstaaten setzen gegebenenfalls die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von derartigen Maßnahmen in Kenntnis.","EUDR - KAPITEL 3 VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN - Art. 23 Einstweilige Maßnahmen\n\nDie Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, dass ihre zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse, der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Aussetzung der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse aus dem Unionsmarkt einleiten können, wenn mögliche Verstöße gegen diese Verordnung auf der Grundlage eines der folgenden Umstände festgestellt wurden:\na) einer Prüfung von Nachweisen oder anderer einschlägiger Informationen, einschließlich gemäß Artikel 21 ausgetauschter Informationen oder gemäß Artikel 31 geäußerter begründeter Bedenken,\nb) Kontrollen im Sinne der Artikel 18 und 19,\nc) der Feststellung von Risiken durch das Informationssystem gemäß Artikel 33.\nDie Mitgliedstaaten setzen gegebenenfalls die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von derartigen Maßnahmen in Kenntnis.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Berichterstattung","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Zusammenarbeit und Informationsaustausch","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Erstattung der Kosten der zuständigen Behörden","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Korrekturmaßnahmen bei Verstößen","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Sanktionen","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Kontrollen","art-26",[],false]