[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-eudr-erwgr-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"eudr","über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1115",17331412,"ErwGr. 40","erwgr-40",null,"Erwägungsgründe","Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezyklierten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen gefördert werden sollte und dass die Aufnahme solcher Rohstoffe und Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchte Rohstoffe und Erzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsorgt würden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Dies sollte jedoch nicht für bestimmte Nebenprodukte aus dem Herstellungsprozess gelten.","EUDR - Erwägungsgründe - ErwGr. 40\n\nIm Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezyklierten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen gefördert werden sollte und dass die Aufnahme solcher Rohstoffe und Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchte Rohstoffe und Erzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsorgt würden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Dies sollte jedoch nicht für bestimmte Nebenprodukte aus dem Herstellungsprozess gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 37","erwgr-37",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 43","erwgr-43",[],false]