[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339629,"Art. 15","art-15","Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden","KAPITEL III PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE","(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.\n(2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere a) eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und b) eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.\n(3) Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen: a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.\n(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.\n(5) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.\n(6) Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.","GPSR - KAPITEL III PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE - ABSCHNITT 1 - Art. 15 Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden\n\n(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.\n(2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere a) eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und b) eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.\n(3) Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen: a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.\n(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.\n(5) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.\n(6) Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 14","Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit","art-14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 13","Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen gelten","art-13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 12","Pflichten der Händler","art-12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 16","Für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person","art-16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 17","Informationen für Wirtschaftsakteure","art-17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 18","Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen","art-18",[],false]