[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339630,"Art. 16","art-16","Für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person","KAPITEL III PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE","(1) Ein unter diese Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Artikel 4 Absätze 2 und 3 jener Verordnung findet auf Produkte Anwendung, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Artikel 4 Absatz 3 jener Verordnung als „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen.\n(2) Unbeschadet jeglicher Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der vorliegenden Verordnung überprüft der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 und um die Sicherheit des Produkts zu gewährleisten, für das er verantwortlich ist, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, regelmäßig, a) dass das Produkt den technischen Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht; b) dass das Produkt den Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 dieser Verordnung entspricht. Der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellt auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit.\n(3) Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage werden der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs nach Absatz 1 angegeben.","GPSR - KAPITEL III PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE - ABSCHNITT 1 - Art. 16 Für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person\n\n(1) Ein unter diese Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Artikel 4 Absätze 2 und 3 jener Verordnung findet auf Produkte Anwendung, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Artikel 4 Absatz 3 jener Verordnung als „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen.\n(2) Unbeschadet jeglicher Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der vorliegenden Verordnung überprüft der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 und um die Sicherheit des Produkts zu gewährleisten, für das er verantwortlich ist, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, regelmäßig, a) dass das Produkt den technischen Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht; b) dass das Produkt den Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 dieser Verordnung entspricht. Der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellt auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit.\n(3) Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage werden der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs nach Absatz 1 angegeben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 15","Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden","art-15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 14","Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit","art-14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 13","Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen gelten","art-13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 17","Informationen für Wirtschaftsakteure","art-17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 18","Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen","art-18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 19","Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz","art-19",[],false]