[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-art-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339635,"Art. 21","art-21","Informationen in elektronischer Form","KAPITEL III PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE","Unbeschadet des Artikels 9 Absätze 5, 6 und 7, des Artikels 11 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 sowie der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union können die Wirtschaftsakteure die in jenen Bestimmungen genannten Informationen zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer technischer Lösungen bereitstellen, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage deutlich sichtbar sind. Diese Informationen werden in einer Sprache, die für Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, verfasst, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.","GPSR - KAPITEL III PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE - ABSCHNITT 2 - Art. 21 Informationen in elektronischer Form\n\nUnbeschadet des Artikels 9 Absätze 5, 6 und 7, des Artikels 11 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 sowie der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union können die Wirtschaftsakteure die in jenen Bestimmungen genannten Informationen zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer technischer Lösungen bereitstellen, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage deutlich sichtbar sind. Diese Informationen werden in einer Sprache, die für Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, verfasst, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 20","Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten","art-20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 19","Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz","art-19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 18","Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen","art-18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 22","Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit","art-22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 23","Marktüberwachung","art-23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 24","Berichterstattung","art-24",[],false]