[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339640,"Art. 24","art-24","Berichterstattung","KAPITEL V MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHFÜHRUNG","(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung. Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.\n(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.","GPSR - KAPITEL V MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHFÜHRUNG - Art. 24 Berichterstattung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung. Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.\n(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 23","Marktüberwachung","art-23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 22","Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit","art-22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Informationen in elektronischer Form","art-21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 25","Schnellwarnsystem Safety Gate","art-25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 26","Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate","art-26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 27","Safety-Business-Gateway","art-27",[],false]