[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339645,"Art. 29","art-29","Ersuchen um eine Stellungnahme der Kommission zu voneinander abweichenden Risikobewertungen","KAPITEL VII ROLLE DER KOMMISSION UND KOORDINIERUNG DER DURCHSETZUNG","(1) Produkte, die aufgrund einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung als gefährlich eingestuft wurden, werden auch von den Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten als gefährlich eingestuft.\n(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu voneinander abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens eines Risikos oder hinsichtlich des Risikoniveaus, so kann jeder Mitgliedstaat die Kommission mit der Angelegenheit befassen und um eine Stellungnahme dazu ersuchen, woraufhin die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens des Risikos bzw. hinsichtlich des Risikoniveaus des betreffenden Produkts abgibt. Wurde die Kommission nicht mit der Angelegenheit befasst, so kann sie dennoch auf eigene Initiative eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme nach diesem Absatz kann die Kommission um die Übermittlung relevanter Informationen und Dokumente ersuchen und alle Mitgliedstaaten auffordern, ihren Standpunkt darzulegen.\n(3) Gibt die Kommission eine Stellungnahme nach Absatz 2 ab, so tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme gebührend Rechnung.\n(4) Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Durchführung dieses Artikels.\n(5) Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und legt ihn dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit vor.","GPSR - KAPITEL VII ROLLE DER KOMMISSION UND KOORDINIERUNG DER DURCHSETZUNG - Art. 29 Ersuchen um eine Stellungnahme der Kommission zu voneinander abweichenden Risikobewertungen\n\n(1) Produkte, die aufgrund einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung als gefährlich eingestuft wurden, werden auch von den Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten als gefährlich eingestuft.\n(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu voneinander abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens eines Risikos oder hinsichtlich des Risikoniveaus, so kann jeder Mitgliedstaat die Kommission mit der Angelegenheit befassen und um eine Stellungnahme dazu ersuchen, woraufhin die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens des Risikos bzw. hinsichtlich des Risikoniveaus des betreffenden Produkts abgibt. Wurde die Kommission nicht mit der Angelegenheit befasst, so kann sie dennoch auf eigene Initiative eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme nach diesem Absatz kann die Kommission um die Übermittlung relevanter Informationen und Dokumente ersuchen und alle Mitgliedstaaten auffordern, ihren Standpunkt darzulegen.\n(3) Gibt die Kommission eine Stellungnahme nach Absatz 2 ab, so tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme gebührend Rechnung.\n(4) Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Durchführung dieses Artikels.\n(5) Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und legt ihn dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit vor.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 28","Vorgehen der Union gegen Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen","art-28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 27","Safety-Business-Gateway","art-27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 26","Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate","art-26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 30","Netzwerk für Verbrauchersicherheit","art-30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 31","Gemeinsame Tätigkeiten zur Produktsicherheit","art-31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 32","Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)","art-32",[],false]