[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339648,"Art. 32","art-32","Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)","KAPITEL VII ROLLE DER KOMMISSION UND KOORDINIERUNG DER DURCHSETZUNG","(1) Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.\n(2) Sofern die beteiligten Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die zusammengefassten Ergebnisse.\n(3) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach Kapitel V und etwaige weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.","GPSR - KAPITEL VII ROLLE DER KOMMISSION UND KOORDINIERUNG DER DURCHSETZUNG - Art. 32 Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)\n\n(1) Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.\n(2) Sofern die beteiligten Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die zusammengefassten Ergebnisse.\n(3) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach Kapitel V und etwaige weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Gemeinsame Tätigkeiten zur Produktsicherheit","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Netzwerk für Verbrauchersicherheit","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Ersuchen um eine Stellungnahme der Kommission zu voneinander abweichenden Risikobewertungen","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Information zwischen Behörden und der Öffentlichkeit","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Safety-Gate-Portal","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Unterrichtung der Verbraucher über die Produktsicherheit durch Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen","art-35",[],false]