[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-erwgr-104-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339607,"ErwGr. 104","erwgr-104",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG, die Verbraucherprodukte abdeckt, welche zwar keine Lebensmittel sind, aber Lebensmitteln ähneln und leicht mit solchen verwechselt werden können und deshalb von Verbrauchern, insbesondere Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden können, was zum Beispiel zu Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals führen könnte, hat zu umstrittenen Auslegungen geführt. Die Richtlinie wurde zudem zu einer Zeit erlassen, in der der Umfang des Rechtsrahmens für die Sicherheit von Verbraucherprodukten sehr beschränkt war. Aus diesen Gründen sollte die Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, insbesondere die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, mit denen dafür gesorgt wird, dass — nach einer Risikobewertung — Produkte, die schädlich sein können, wenn sie zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden und die aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Verpackung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens, ihrer Größe oder anderer Eigenschaften leicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können, als gefährlich angesehen werden sollten. Bei der Durchführung ihrer Evaluierung sollten die Marktüberwachungsbehörden unter anderem berücksichtigen, dass es, wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, nicht erforderlich ist, anhand objektiver und fundierter Daten nachzuweisen, dass Risiken bestehen können, wie etwa dass es zu Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals kommt, wenn das jeweilige Lebensmittel-Nachahmungsprodukt zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird. Dennoch sollten die zuständigen nationalen Behörden im Einzelfall bewerten, ob solche Produkte gefährlich sind, und diese Bewertung begründen.","GPSR - Erwägungsgründe - ErwGr. 104\n\nDie Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG, die Verbraucherprodukte abdeckt, welche zwar keine Lebensmittel sind, aber Lebensmitteln ähneln und leicht mit solchen verwechselt werden können und deshalb von Verbrauchern, insbesondere Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden können, was zum Beispiel zu Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals führen könnte, hat zu umstrittenen Auslegungen geführt. Die Richtlinie wurde zudem zu einer Zeit erlassen, in der der Umfang des Rechtsrahmens für die Sicherheit von Verbraucherprodukten sehr beschränkt war. 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