[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-erwgr-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339561,"ErwGr. 58","erwgr-58",null,"Erwägungsgründe","Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung gefährlicher Produkte und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen keine Einträge eines bestimmten Produktangebots auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim betreffenden Unternehmer liegt.","GPSR - Erwägungsgründe - ErwGr. 58\n\nDie Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung gefährlicher Produkte und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen keine Einträge eines bestimmten Produktangebots auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim betreffenden Unternehmer liegt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 55","erwgr-55",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 61","erwgr-61",[],false]