[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339509,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um die Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder potenziell zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsrecht zu erlassen. Es bedarf daher eines breit angelegten bereichsübergreifenden Rechtsrahmens, um Lücken zu schließen und Bestimmungen in bestehenden oder künftigen bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen und einen Verbraucherschutz, der ansonsten durch diese Rechtsvorschriften nicht gegeben ist, sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird.","GPSR - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDie Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um die Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder potenziell zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsrecht zu erlassen. Es bedarf daher eines breit angelegten bereichsübergreifenden Rechtsrahmens, um Lücken zu schließen und Bestimmungen in bestehenden oder künftigen bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen und einen Verbraucherschutz, der ansonsten durch diese Rechtsvorschriften nicht gegeben ist, sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]