[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-gpsr-erwgr-92-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"gpsr","über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87\u002F357\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0988",13339595,"ErwGr. 92","erwgr-92",null,"Erwägungsgründe","Abhilfemaßnahmen, die im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs angeboten werden, sollten weder zu einer übermäßigen Belastung für die Verbraucher noch zu einer Gefährdung der Verbraucher führen. Umfasst die Abhilfemaßnahme auch die Entsorgung des zurückgerufenen Produkts, so sollte diese Entsorgung unter gebührender Berücksichtigung der auf Unionsebene und nationaler Ebene festgelegten Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele erfolgen. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch Verbraucher nur dann als mögliche Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, zum Beispiel durch den Austausch einer Batterie oder durch Abschneiden übermäßig langer Zuziehkordeln an einem Kleidungsstück für Kinder, sofern dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch den Verbraucher die Rechte der Verbraucher gemäß den Richtlinien (EU) 2019\u002F770 und (EU) 2019\u002F771 unberührt lassen. Daher sollten die Wirtschaftsakteure in derartigen Fällen die Verbraucher nicht dazu verpflichten, ein gefährliches Produkt zu reparieren.","GPSR - Erwägungsgründe - ErwGr. 92\n\nAbhilfemaßnahmen, die im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs angeboten werden, sollten weder zu einer übermäßigen Belastung für die Verbraucher noch zu einer Gefährdung der Verbraucher führen. Umfasst die Abhilfemaßnahme auch die Entsorgung des zurückgerufenen Produkts, so sollte diese Entsorgung unter gebührender Berücksichtigung der auf Unionsebene und nationaler Ebene festgelegten Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele erfolgen. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch Verbraucher nur dann als mögliche Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, zum Beispiel durch den Austausch einer Batterie oder durch Abschneiden übermäßig langer Zuziehkordeln an einem Kleidungsstück für Kinder, sofern dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch den Verbraucher die Rechte der Verbraucher gemäß den Richtlinien (EU) 2019\u002F770 und (EU) 2019\u002F771 unberührt lassen. Daher sollten die Wirtschaftsakteure in derartigen Fällen die Verbraucher nicht dazu verpflichten, ein gefährliches Produkt zu reparieren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 91","erwgr-91",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 90","erwgr-90",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 89","erwgr-89",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 93","erwgr-93",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 94","erwgr-94",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 95","erwgr-95",[],false]