[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-horizontal_fe-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"horizontal_fe","über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1067",17342615,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Handelt es sich bei den unter eine Spezialisierungsvereinbarung fallenden Produkten um Zwischenprodukte, die von einer oder mehreren der Parteien ganz oder teilweise intern als Vorleistung für ihre eigene Produktion nachgelagerter Produkte verwendet werden, die sie dann auf dem Markt verkaufen, so sollte die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung auch daran gebunden sein, dass der Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt für diese nachgelagerten Produkte einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet. In diesem Fall würde bei alleiniger Berücksichtigung des Marktanteils der Parteien auf der Ebene des Zwischenprodukts das Risiko einer Marktabschottung oder einer Erhöhung der Inputpreise für Wettbewerber auf der Ebene der nachgelagerten Produkte außer Acht gelassen.","HORIZONTAL_FE - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nHandelt es sich bei den unter eine Spezialisierungsvereinbarung fallenden Produkten um Zwischenprodukte, die von einer oder mehreren der Parteien ganz oder teilweise intern als Vorleistung für ihre eigene Produktion nachgelagerter Produkte verwendet werden, die sie dann auf dem Markt verkaufen, so sollte die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung auch daran gebunden sein, dass der Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt für diese nachgelagerten Produkte einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet. In diesem Fall würde bei alleiniger Berücksichtigung des Marktanteils der Parteien auf der Ebene des Zwischenprodukts das Risiko einer Marktabschottung oder einer Erhöhung der Inputpreise für Wettbewerber auf der Ebene der nachgelagerten Produkte außer Acht gelassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]