[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-horizontal_fe-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"horizontal_fe","über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1067",17342610,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Solche Vorteile können sich erstens aus Vereinbarungen ergeben, mit denen eine oder mehrere Parteien zugunsten einer oder mehrerer anderer Parteien ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter Waren oder die Vorbereitung bestimmter Dienstleistungen verzichten („einseitige Spezialisierung“), und zweitens aus Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Parteien zugunsten einer oder mehrerer anderer Parteien ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter, aber unterschiedlicher Waren oder die Vorbereitung bestimmter, aber unterschiedlicher Dienstleistungen verzichten („gegenseitige Spezialisierung“), sowie drittens aus Vereinbarungen, mit denen sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Waren gemeinsam herzustellen oder bestimmte Dienstleistungen gemeinsam vorzubereiten („gemeinsame Produktion“).","HORIZONTAL_FE - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nSolche Vorteile können sich erstens aus Vereinbarungen ergeben, mit denen eine oder mehrere Parteien zugunsten einer oder mehrerer anderer Parteien ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter Waren oder die Vorbereitung bestimmter Dienstleistungen verzichten („einseitige Spezialisierung“), und zweitens aus Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Parteien zugunsten einer oder mehrerer anderer Parteien ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter, aber unterschiedlicher Waren oder die Vorbereitung bestimmter, aber unterschiedlicher Dienstleistungen verzichten („gegenseitige Spezialisierung“), sowie drittens aus Vereinbarungen, mit denen sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Waren gemeinsam herzustellen oder bestimmte Dienstleistungen gemeinsam vorzubereiten („gemeinsame Produktion“).",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]