[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-horizontal_rd-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"horizontal_rd","über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1066",17332090,"Art. 4","art-4","Zugang zu bereits vorhandenem Know-how",null,"(1) Umfasst die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.\n(2) In der Vereinbarung muss festgelegt sein, dass jeder Partei Zugang zum bereits vorhandenen Know-how der anderen Parteien gewährt wird, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse unerlässlich ist.\n(3) Ist in der Vereinbarung vorgesehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu ihrem bereits vorhandenen Know-how eine Vergütung zahlen, darf diese Vergütung nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.","HORIZONTAL_RD - Art. 4 Zugang zu bereits vorhandenem Know-how\n\n(1) Umfasst die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.\n(2) In der Vereinbarung muss festgelegt sein, dass jeder Partei Zugang zum bereits vorhandenen Know-how der anderen Parteien gewährt wird, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse unerlässlich ist.\n(3) Ist in der Vereinbarung vorgesehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu ihrem bereits vorhandenen Know-how eine Vergütung zahlen, darf diese Vergütung nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Zugang zu den Endergebnissen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Freistellung","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Begriffsbestimmungen","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Gemeinsame Verwertung","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Marktanteilsschwellenwerte und Freistellungsdauer","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Anwendung der Marktanteilsschwellenwerte","art-7",[],false]