[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-horizontal_rd-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"horizontal_rd","über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1066",17332077,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte jedoch keinem Marktanteilsschwellenwert unterliegen, wenn die an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Parteien in Bezug auf Produkte, Technologien oder Prozesse, die durch die sich aus der Vereinbarung ergebenden Produkte, Technologien oder Verfahren verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können, keine Wettbewerber sind. Dies umfasst z. B. Vereinbarungen über die Entwicklung von Produkten, Technologien oder Verfahren, die zu einer vollkommen neuen Nachfrage führen würden, oder Forschung und Entwicklung, die nicht eng mit einem bestimmten Produkt, einer bestimmten Technologie oder einem bestimmten Verfahren zusammenhängt oder noch nicht auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet ist.","HORIZONTAL_RD - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nDie durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte jedoch keinem Marktanteilsschwellenwert unterliegen, wenn die an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Parteien in Bezug auf Produkte, Technologien oder Prozesse, die durch die sich aus der Vereinbarung ergebenden Produkte, Technologien oder Verfahren verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können, keine Wettbewerber sind. Dies umfasst z. B. Vereinbarungen über die Entwicklung von Produkten, Technologien oder Verfahren, die zu einer vollkommen neuen Nachfrage führen würden, oder Forschung und Entwicklung, die nicht eng mit einem bestimmten Produkt, einer bestimmten Technologie oder einem bestimmten Verfahren zusammenhängt oder noch nicht auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]