[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-ivdr-art-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"ivdr","über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98\u002F79\u002FEG und des Beschlusses 2010\u002F227\u002FEU der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0746",17343729,"Art. 80","art-80","Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen","KAPITEL VII ÜBERWACHUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, VIGILANZ UND MARKTÜBERWACHUNG","Die Hersteller von Produkten der Klassen A und B erstellen einen Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 79 gesammelten Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zusammen mit einer Begründung und Beschreibung etwaiger ergriffener Präventiv- und Korrekturmaßnahmen enthält. Der Bericht wird bei Bedarf aktualisiert und der Benannten Stelle und der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.","IVDR - KAPITEL VII ÜBERWACHUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, VIGILANZ UND MARKTÜBERWACHUNG - Abschnitt 1 Überwachung nach dem Inverkehrbringen - Art. 80 Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen\n\nDie Hersteller von Produkten der Klassen A und B erstellen einen Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 79 gesammelten Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zusammen mit einer Begründung und Beschreibung etwaiger ergriffener Präventiv- und Korrekturmaßnahmen enthält. Der Bericht wird bei Bedarf aktualisiert und der Benannten Stelle und der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Überwachung nach dem Inverkehrbringen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 79","Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen","art-79",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 78","System des Herstellers für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen","art-78",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 77","Durchführungsrechtsakte","art-77",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 81","Regelmäßig aktualisierter Bericht über die Sicherheit","art-81",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 82","Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld","art-82",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 83","Meldung von Trends","art-83",[],false]