[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mar-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mar","über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003\u002F124\u002FEG, 2003\u002F125\u002FEG und 2004\u002F72\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0596",13341252,"Art. 22","art-22","Zuständige Behörden","KAPITEL 4 ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN","Unbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die Zwecke dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis. Die zuständige Behörde gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet, auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in ihrem Hoheitsgebiet beantragt wurde.","MAR - KAPITEL 4 ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN - Art. 22 Zuständige Behörden\n\nUnbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die Zwecke dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis. Die zuständige Behörde gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet, auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in ihrem Hoheitsgebiet beantragt wurde.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Anlageempfehlungen und Statistik","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Eigengeschäfte von Führungskräften","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Befugnisse der zuständigen Behörden","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Zusammenarbeit mit der ESMA","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Verpflichtung zur Zusammenarbeit","art-25",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:100124BIIIZR57.23.0","1. Zur Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten \"Wirecard-Bilanzskandal\".\n2. Ob aus der ex-ante-Sicht der BaFin \"konkrete Anhaltspunkte\" im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) oder \"Zweifel\" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF zu bejahen waren, ist allein anhand des Maßstabs der Vertretbarkeit unter Berücksichtigung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle zu beurteilen.\n3. Die Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 waren vertretbar.","2024-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303732024.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"C-339\u002F20 – Strafverfahren gegen VD und SR","ECLI:EU:C:2022:703","Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen – Marktmissbrauch – Insidergeschäfte – Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG – Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d – Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 – Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h – Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Finanzaufsichtsbehörde (Autorité des marchés financiers, AMF) – Im Allgemeininteresse liegendes Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte in der Europäischen Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente – Möglichkeit der AMF, Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Anbieters von Diensten der elektronischen Kommunikation anzufordern – Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002\u002F58\u002FEG – Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 – Vertraulichkeit der Kommunikation – Einschränkungen – Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Speicherung der Verkehrsdaten durch die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation vorsieht – Möglichkeit eines nationalen Gerichts, eine Entscheidung, mit der die Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften festgestellt wird, in ihren zeitlichen Wirkungen zu beschränken – Ausschluss","2022-09-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62020CJ0339","eurlex_caselaw",false]