[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-marken_rl-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"marken_rl","zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2436",17344136,"Art. 19","art-19","Fehlende ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund","KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT","(1) Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.\n(2) Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.\n(3) Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.","MARKEN_RL - KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT - ABSCHNITT 4 Verfall von Markenrechten - Art. 19 Fehlende ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund\n\n(1) Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.\n(2) Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.\n(3) Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Verfall von Markenrechten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Einrede der Nichtbenutzung in Verletzungsverfahren","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Benutzung der Marke","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Entwicklung der Marke zu einer Gattungsbezeichnung oder irreführenden Angabe als Verfallsgrund","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Verfall nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Rechtsübergang einer eingetragenen Marke","art-22",[],false]