[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-marken_rl-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"marken_rl","zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2436",17344123,"Art. 6","art-6","Nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit oder des Verfalls einer Marke","KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT","Wird bei einer Unionsmarke der Zeitrang einer nationalen Marke oder einer auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder die erloschen ist, in Anspruch genommen, so kann die Nichtigkeit oder der Verfall der Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs bildet, nachträglich festgestellt werden, sofern die Nichtigkeit oder der Verfall zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens hätte erklärt werden können. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung mehr.","MARKEN_RL - KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT - ABSCHNITT 2 Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe - Art. 6 Nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit oder des Verfalls einer Marke\n\nWird bei einer Unionsmarke der Zeitrang einer nationalen Marke oder einer auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder die erloschen ist, in Anspruch genommen, so kann die Nichtigkeit oder der Verfall der Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs bildet, nachträglich festgestellt werden, sofern die Nichtigkeit oder der Verfall zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens hätte erklärt werden können. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung mehr.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 5","Relative Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe","art-5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 4","Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe","art-4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 3","Markenformen","art-3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 7","Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen","art-7",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 8","Fehlende Unterscheidungskraft oder Bekanntheit einer älteren Marke als Grund für die Bestandskraft einer eingetragenen Marke","art-8",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 9","Ausschluss der Nichtigerklärung aufgrund von Duldung","art-9",[],false]