[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mdr-art-85-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mdr","über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG, der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223\u002F2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90\u002F385\u002FEWG und 93\u002F42\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0745",17345457,"Art. 85","art-85","Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen","KAPITEL VII ÜBERWACHUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, VIGILANZ UND MARKTÜBERWACHUNG","Die Hersteller von Produkten der Klasse I erstellen einen Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 84 gesammelten Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zusammen mit einer Begründung und Beschreibung etwaiger ergriffener Präventiv- und Korrekturmaßnahmen enthält. Der Bericht wird bei Bedarf aktualisiert und der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.","MDR - KAPITEL VII ÜBERWACHUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, VIGILANZ UND MARKTÜBERWACHUNG - ABSCHNITT 1 Überwachung nach dem Inverkehrbringen - Art. 85 Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen\n\nDie Hersteller von Produkten der Klasse I erstellen einen Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 84 gesammelten Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zusammen mit einer Begründung und Beschreibung etwaiger ergriffener Präventiv- und Korrekturmaßnahmen enthält. Der Bericht wird bei Bedarf aktualisiert und der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Überwachung nach dem Inverkehrbringen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 84","Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen","art-84",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 83","System des Herstellers für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen","art-83",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 82","Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen","art-82",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 86","Regelmäßig aktualisierter Bericht über die Sicherheit","art-86",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 87","Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld","art-87",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 88","Meldung von Trends","art-88",[],false]