[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mica-anhang-v-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":32,"is_thin":33},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mica","über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F1937","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1114",13374832,"Anhang V","anhang-v","LISTE DER IN TITEL III UND TITEL VI GENANNTEN VERSTÖßE VON EMITTENTEN SIGNIFIKANTER VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTER TOKEN","Anhänge","1.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 22 Absatz 1, wenn er der EBA für jeden vermögenswertereferenzierten Token mit einem Ausgabewert von mehr als 100 000 000 EUR nicht vierteljährlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Informationen übermittelt.\n2.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1, wenn er die Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nicht mit Erreichen der in dem genannten Absatz genannten Schwellenwerte einstellt oder wenn er der EBA nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieser Schwellenwerte einen Plan vorlegt, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag für ein Quartal unter diesen Schwellenwerten gehalten werden.\n3.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 4, wenn er den von der EBA geforderten Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Plans nicht nachkommt.\n4.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er der EBA nicht jede beabsichtigte Änderung seines Geschäftsmodells mitteilt, die geeignet ist, die Kaufentscheidung von Inhabern oder potenziellen Inhabern signifikanter vermögenswertereferenzierter Token erheblich zu beeinflussen, oder wenn er es versäumt, eine solche Änderung in seinem Krypto-Whitepaper zu beschreiben.\n5.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er einer von der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 4 verlangten Maßnahme nicht Folge leistet.\n6.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er nicht ehrlich, redlich und professionell handelt.\n7.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er mit den Inhabern und potenziellen Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht in einer redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise kommuniziert.\n8.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn er es versäumt, im besten Interesse der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu handeln, oder wenn er bestimmten Inhabern eine Vorzugsbehandlung zukommen lässt, die im Kryptowerte-Whitepaper des Emittenten oder gegebenenfalls den Marketingmitteilungen nicht offengelegt wird.\n9.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er es versäumt, auf seiner Website das in Artikel 21 Absatz 1 genannte genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das in Artikel 25 genannte geänderte Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen.\n10.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper nicht spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieses Token zum Handel öffentlich zugänglich macht.\n11.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das modifizierte Kryptowerte-Whitepaper nicht so lange auf seiner Website verfügbar hält, wie der signifikante vermögenswertereferenzierte Token vom Publikum gehalten wird.\n12.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absätze 1 und 2, wenn er in Bezug auf ein öffentliches Angebot eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder die Zulassung eines solchen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Marketingmitteilungen veröffentlicht, die die Anforderungen des Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 nicht erfüllen.\n13.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn er Marketingmitteilungen und etwaige diesbezügliche Änderungen nicht auf seiner Website veröffentlicht.\n14.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 5, wenn er der EBA Marketingmitteilungen nicht auf Antrag übermittelt.\n15.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 6, wenn er Marketingmitteilungen vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers verbreitet.\n16.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er es versäumt, auf klare, präzise und transparente Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website den Betrag des in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve anzugeben oder die erforderlichen Informationen mindestens monatlich zu aktualisieren.\n17.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 2, wenn er es versäumt, umgehend an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website eine kurze, klare, präzise und transparente Zusammenfassung des Prüfberichts sowie den vollständigen und unbearbeiteten Prüfbericht in Bezug auf die in Artikel 36 genannte Vermögenswertreserve zu veröffentlichen.\n18.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 3, wenn er es versäumt, umgehend und in klarer, präziser und transparenter Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website alle Ereignisse offenzulegen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve haben oder wahrscheinlich haben werden.\n19.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn er keine wirksamen und transparenten Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber des signifikanten wertereferenzierter Token vertreten, einführt und aufrechterhält und keine Beschreibungen dieser Verfahren veröffentlicht, oder, wenn der signifikante wertereferenzierte Token ganz oder teilweise von Drittunternehmen vertrieben werden, keine Verfahren festlegt, um die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern des signifikanten Token und den in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Drittunternehmen zu erleichtern.\n20.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 2, wenn er es den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht ermöglicht, Beschwerden unentgeltlich einzureichen.\n21.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 3, wenn er es versäumt, ein Muster für die Einreichung von Beschwerden zu erstellen, und dieses den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zur Verfügung zu stellen und über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.\n22.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 4, wenn er es versäumt, sämtliche Beschwerden zeitnah und redlich zu prüfen oder den Inhabern seines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token die Ergebnisse dieser Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen.\n23.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 1, wenn er versäumt, wirksame Strategien und Verfahren umzusetzen und aufrechtzuerhalten, um Interessenkonflikte zwischen ihm und seinen Anteilseigern oder Gesellschaftern, zwischen ihm und jedem Anteilseigner oder Gesellschafter, der direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an ihm hält und zwischen ihm und den Mitgliedern seines Leitungsorgans, zwischen ihm und seinen Beschäftigten, zwischen ihm und den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder zwischen ihm und jedem Dritten, der eine der in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnimmt, zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen.\n24.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 2, wenn er es versäumt, alle geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu ergreifen, die sich aus der Verwaltung und Anlage der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve ergeben.\n25.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absätze 3 und 4, wenn er es versäumt, den Inhabern seines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen an gut sichtbarer Stelle auf seiner Website offenzulegen, oder wenn er bei dieser Offenlegung nicht so präzise ist, dass die potenziellen Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token eine fundierte Kaufentscheidung über diesen Token treffen können.\n26.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 33, wenn er der EBA nicht umgehend alle Veränderungen in seinem Leitungsorgan meldet oder wenn er der EBA nicht alle Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.\n27.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn er nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit einer genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Hierarchie, wirksamen Verfahren für die Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene Mechanismen für die interne Kontrolle, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, gehören.\n28.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn die Mitglieder seines Leitungsorgans nicht über die ausreichende Zuverlässigkeit oder nicht über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen — individuell oder kollektiv —, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, oder nicht nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.\n29.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 3, wenn sein Leitungsorgan die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2, 3, 5 und 6 des Titels III eingeführt wurden, regelmäßig bewertet und überprüft oder keine geeigneten Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel ergreift.\n30.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 4, wenn Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, die nicht hinreichend gut beleumundet sind.\n31.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er keine Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, insbesondere wenn er keine der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis k des genannten Absatzes genannten Strategien und Verfahren festlegt, aufrechterhält und umsetzt.\n32.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er keine vertraglichen Vereinbarungen mit Drittunternehmen im Sinne von Unterabsatz1 Buchstabe h des genannten Absatzes eingeht, in denen die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten als auch des betreffenden Drittunternehmens festgelegt sind, oder wenn er keine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts trifft.\n33.\nDer Emittent verstößt, sofern er keinen Plan gemäß Artikel 47 aufgestellt habt, gegen Artikel 34 Absatz 6, wenn er keine geeigneten und verhältnismäßigen Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet und es versäumt, alle seine Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit unter Beachtung der einschlägigen Standards der Union zu pflegen.\n34.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 7, wenn er der EBA keinen Plan für die Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten zur Genehmigung übermittelt.\n35.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 8, wenn er die Quellen operationeller Risiken nicht ermittelt und diese Risiken nicht durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimiert.\n36.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 9, wenn er keine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und keine Pläne festlegt, um im Falle der Unterbrechung seiner IKT-Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung seiner Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten sicherzustellen.\n37.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 10, wenn er nicht über Mechanismen für die interne Kontrolle und wirksame Verfahren für das Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022\u002F2554, verfügt.\n38.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 11, wenn er nicht über Systeme und Verfahren verfügt, die geeignet sind, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zu gewährleisten.\n39.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 12, wenn er nicht sicherstellt, dass der Emittent regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft wird.\n40.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1, wenn er nicht jederzeit Eigenmittel in Höhe mindestens eines Betrags vorhält, der dem höchsten der in Buchstabe a oder c des genannten Absatzes oder in Artikel 45 Absatz 5 festgelegten Beträge entspricht.\n41.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung bestehen.\n42.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er die Anforderungen der EBA, nach der Bewertung gemäß den Buchstaben a bis g des genannten Absatzes einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.\n43.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er nicht regelmäßig Stresstests durchführt, die schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigen.\n44.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er die Anforderung der EBA, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.\n45.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er keine Vermögenswertreserve bildet und jederzeit hält.\n46.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den Vermögenswerten, auf die sich der signifikante vermögenswertereferenzierte Token bezieht, verbundenen Risiken abgedeckt sind.\n47.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbundenen Liquiditätsrisiken angegangen werden.\n48.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve operativ vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer vermögenswertereferenzierter Token getrennt ist.\n49.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn sein Leitungsorgan keine wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve gewährleistet.\n50.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass der Ausgabe und dem Rücktausch des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht.\n51.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 7, wenn er den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve nicht unter Rückgriff auf die Marktpreise ermittelt und ihr aggregierter Wert nicht jederzeit mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber von in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gegen den Emittenten entspricht.\n52.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 8, wenn er nicht über eine klare und detaillierte Strategie verfügt, in der der Stabilisierungsmechanismus des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token beschrieben ist und die die in Buchstaben a bis g des genannten Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.\n53.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 9, wenn er ab dem Tag seiner Zulassung oder ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 nicht alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag gibt.\n54.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 10, wenn er der EBA das Ergebnis der Prüfung nicht gemäß dem genannten Absatzmitteilt oder das Ergebnis der Prüfung nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Mitteilung an die EBA veröffentlicht.\n55.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind.\n56.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 2, wenn er bei der Ausgabe von zwei oder mehr signifikanten vermögenswertereferenzierten Token für jeden Pool von Vermögenswertreserven eine eigene Verwahrstrategie festlegt.\n57.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen spätestens fünf Geschäftstage nach dem Tag der Ausgabe des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma in Verwahrung gegeben wird.\n58.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht oder wenn er nicht sicherstellt, dass es sich bei der Verwahrstelle um eine vom Emittenten verschiedene juristische Person handelt.\n59.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren.\n60.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.\n61.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er nicht in den Strategien und Verfahren für die Verwahrung die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen oder das Verfahren zur Überprüfung solcher Bestellungen festlegt.\n62.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft, wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht.\n63.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfolgt.\n64.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 7, wenn die Bestellung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma als Verwahrstelle für das Reservevermögen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung belegt wird, oder wenn er nicht mittels einer derartigen vertraglichen Vereinbarung den Informationsfluss regelt, der notwendig ist, damit der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, das Kreditinstitut und die Wertpapierfirma ihre Aufgaben als Verwahrstelle erfüllen können.\n65.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn er die Vermögenswertreserve in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiken handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind.\n66.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn er die Finanzinstrumente, in der die Vermögenswertreserve angelegt ist, nicht im Einklang mit Artikel 37 in Verwahrung hält.\n67.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken trägt, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben.\n68.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn er in Bezug auf die dauerhaften Rücktauschrechte der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token keine klaren und detaillierten Strategien und Verfahren schafft, aufrechterhält und anwendet.\n69.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1 und Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass die Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token über dauerhafte Rücktauschrechte gemäß den genannten Absätzen verfügen, und wenn er keine Strategie für diese dauerhaften Rücktauschrechte festlegt, die die in Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt.\n70.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn er beim Rücktausch des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Gebühren erhebt.\n71.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 40, wenn er im Zusammenhang mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Zinsen gewährt.\n72.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und aufrechterhält, die dem soliden und effektiven Risikomanagement der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.\n73.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass sein signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden kann.\n74.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token nicht bewertet und überwacht.\n75.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht mit diesen Strategien und Verfahren dafür sorgt, dass das Reservevermögen über ein robustes Liquiditätsprofil verfügt, das es dem Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.\n76.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn er keine regelmäßigen Liquiditätsstresstests durchführt oder die Liquiditätsanforderungen nicht verschärft, wenn die EBA dies auf der Grundlage der Ergebnisse derartiger Tests verlangt.\n77.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu ergreifen hat, um die Erfüllung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, falls der Emittent diesen Anforderungen nicht nachkommt, einschließlich der Aufrechterhaltung seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, der raschen Sanierung des Geschäftsbetriebs und der Erfüllung der Pflichten des Emittenten bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen.\n78.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der angemessene Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der raschen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfasst, wie in Unterabsatz 3 jenes Absatzes aufgeführt.\n79.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er der EBA und gegebenenfalls den für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden den Sanierungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermittelt.\n80.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er den Sanierungsplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.\n81.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn er keinen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs jedes signifikanten vermögenswertereferenzierten Token erstellt und führt.\n82.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der belegt, dass der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Rücktausch des ausstehenden ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.\n83.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters, umfasst, die sicherstellen, dass alle Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht an die Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gezahlt werden.\n84.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der die Kontinuität kritischer Tätigkeiten des Emittenten oder jedes Drittunternehmens sicherstellt, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind.\n85.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er der EBA den Rücktauschplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermittelt.\n86.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er den Rücktauschplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.\n87.\nWenn die Bedingungen von Artikel 88 Absatz 2 nicht erfüllt sind, verstößt der Emittent gegen Artikel 88 Absatz 1, wenn er die Öffentlichkeit über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87, die diesen Emittenten unmittelbar betreffen, nicht umgehend und in einer Weise informiert, die einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung der Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.","MICA - Anhänge - Anhang V LISTE DER IN TITEL III UND TITEL VI GENANNTEN VERSTÖßE VON EMITTENTEN SIGNIFIKANTER VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTER TOKEN [1\u002F7]\n\n1.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 22 Absatz 1, wenn er der EBA für jeden vermögenswertereferenzierten Token mit einem Ausgabewert von mehr als 100 000 000 EUR nicht vierteljährlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Informationen übermittelt.\n2.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1, wenn er die Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nicht mit Erreichen der in dem genannten Absatz genannten Schwellenwerte einstellt oder wenn er der EBA nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieser Schwellenwerte einen Plan vorlegt, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag für ein Quartal unter diesen Schwellenwerten gehalten werden.\n3.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 4, wenn er den von der EBA geforderten Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Plans nicht nachkommt.\n4.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er der EBA nicht jede beabsichtigte Änderung seines Geschäftsmodells mitteilt, die geeignet ist, die Kaufentscheidung von Inhabern oder potenziellen Inhabern signifikanter vermögenswertereferenzierter Token erheblich zu beeinflussen, oder wenn er es versäumt, eine solche Änderung in seinem Krypto-Whitepaper zu beschreiben.\n5.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er einer von der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 4 verlangten Maßnahme nicht Folge leistet.\n6.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er nicht ehrlich, redlich und professionell handelt.\n7.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er mit den Inhabern und potenziellen Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht in einer redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise kommuniziert.\n8.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn er es versäumt, im besten Interesse der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu handeln, oder wenn er bestimmten Inhabern eine Vorzugsbehandlung zukommen lässt, die im Kryptowerte-Whitepaper des Emittenten oder gegebenenfalls den Marketingmitteilungen nicht offengelegt wird.\n9.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er es versäumt, auf seiner Website das in Artikel 21 Absatz 1 genannte genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das in Artikel 25 genannte geänderte Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen.\n10.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper nicht spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieses Token zum Handel öffentlich zugänglich macht.\n11.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das modifizierte Kryptowerte-Whitepaper nicht so lange auf seiner Website verfügbar hält, wie der signifikante vermögenswertereferenzierte Token vom Publikum gehalten wird.\n12.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absätze 1 und 2, wenn er in Bezug auf ein öffentliches Angebot eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder die Zulassung eines solchen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Marketingmitteilungen veröffentlicht, die die Anforderungen des Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 nicht erfüllen.\n13.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn er Marketingmitteilungen und etwaige diesbezügliche Änderungen nicht auf seiner Website veröffentlicht.\n14.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 5, wenn er der EBA Marketingmitteilungen nicht auf Antrag übermittelt.\n15.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 6, wenn er Marketingmitteilungen vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers verbreitet.\n16.\nDer Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er es versäumt, auf klare, präzise und transparente Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website den Betrag des in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve anzugeben oder die erforderlichen Informationen mindestens monatlich zu aktualisieren.\n17.",{},[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang IV","MINDESTKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN","anhang-iv",[28],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Anhang VI","LISTE DER VERSTÖßE GEGEN 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