[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mica-art-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mica","über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F1937","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1114",13374684,"Art. 50","art-50","Verbot der Gewährung von Zinsen","KAPITEL 1 Anforderungen an alle Emittenten von E-Geld-Token","(1) Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2009\u002F110\u002FEG gewähren Emittenten von E-Geld-Token keine Zinsen in Bezug auf E-Geld-Token.\n(2) Bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token dürfen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen gewähren.\n(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten alle Vergütungen oder sonstigen Vorteile, die mit der Zeitspanne zusammenhängen, in der ein Inhaber eines E-Geld-Token diesen E-Geld-Token hält, als Zinsen. Dazu gehören Nettovergütungen oder -abschläge, die einer vom Inhaber eines E-Geld-Token erhaltenen Verzinsung gleichkommen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar vom Emittenten stammen oder durch Dritte gewährt werden, und unabhängig davon, ob sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem E-Geld-Token stehen oder durch die Vergütung oder Preisgestaltung anderer Produkte gewährt werden.","MICA - KAPITEL 1 Anforderungen an alle Emittenten von E-Geld-Token - Art. 50 Verbot der Gewährung von Zinsen\n\n(1) Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2009\u002F110\u002FEG gewähren Emittenten von E-Geld-Token keine Zinsen in Bezug auf E-Geld-Token.\n(2) Bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token dürfen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen gewähren.\n(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten alle Vergütungen oder sonstigen Vorteile, die mit der Zeitspanne zusammenhängen, in der ein Inhaber eines E-Geld-Token diesen E-Geld-Token hält, als Zinsen. Dazu gehören Nettovergütungen oder -abschläge, die einer vom Inhaber eines E-Geld-Token erhaltenen Verzinsung gleichkommen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar vom Emittenten stammen oder durch Dritte gewährt werden, und unabhängig davon, ob sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem E-Geld-Token stehen oder durch die Vergütung oder Preisgestaltung anderer Produkte gewährt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 49","Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token","art-49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 48","Anforderungen für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel","art-48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 47","Rücktauschplan","art-47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 51","Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token","art-51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 52","Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen","art-52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 53","Marketingmitteilungen","art-53",[],false]