[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mica-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mica","über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F1937","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1114",13374511,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Die Teilanteile an einem einmaligen und nicht fungiblen Kryptowert sollten nicht als einmalig und nicht fungibel gelten. Die Ausgabe von Kryptowerten als nicht fungible Token in einer großen Serie oder Sammlung sollte als Indikator für ihre Fungibilität betrachtet werden. Die alleinige Zuweisung einer eindeutigen Kennung zu einem Kryptowert reicht nicht aus, um diesen als einmalig und nicht fungibel einzustufen. Damit der Kryptowert als einmalig und nicht fungibel gelten kann, sollten die dargestellten Werte oder Rechte ebenfalls einmalig und nicht fungibel sein. Der Ausschluss von einmaligen und nicht fungiblen Kryptowerten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung verhindert nicht, dass solche Kryptowerte als Finanzinstrumente gelten können. Diese Verordnung sollte auch auf Kryptowerte Anwendung finden, die zwar dem Anschein nach einmalig und nicht fungibel sind, deren De-facto-Merkmale oder deren Merkmale, die mit ihren De-facto-Verwendungszwecken zusammenhängen, sie aber fungibel oder nicht einmalig machen würden. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung und Einstufung von Kryptowerten die Wirtschaftliche Betrachtungsweise wählen, wonach die Merkmale des jeweiligen Kryptowerts und nicht die Ausweisung durch den Emittenten ausschlaggebend für seine Einstufung sind.","MICA - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nDie Teilanteile an einem einmaligen und nicht fungiblen Kryptowert sollten nicht als einmalig und nicht fungibel gelten. Die Ausgabe von Kryptowerten als nicht fungible Token in einer großen Serie oder Sammlung sollte als Indikator für ihre Fungibilität betrachtet werden. Die alleinige Zuweisung einer eindeutigen Kennung zu einem Kryptowert reicht nicht aus, um diesen als einmalig und nicht fungibel einzustufen. Damit der Kryptowert als einmalig und nicht fungibel gelten kann, sollten die dargestellten Werte oder Rechte ebenfalls einmalig und nicht fungibel sein. Der Ausschluss von einmaligen und nicht fungiblen Kryptowerten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung verhindert nicht, dass solche Kryptowerte als Finanzinstrumente gelten können. Diese Verordnung sollte auch auf Kryptowerte Anwendung finden, die zwar dem Anschein nach einmalig und nicht fungibel sind, deren De-facto-Merkmale oder deren Merkmale, die mit ihren De-facto-Verwendungszwecken zusammenhängen, sie aber fungibel oder nicht einmalig machen würden. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung und Einstufung von Kryptowerten die Wirtschaftliche Betrachtungsweise wählen, wonach die Merkmale des jeweiligen Kryptowerts und nicht die Ausweisung durch den Emittenten ausschlaggebend für seine Einstufung sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 14","erwgr-14",[],false]