[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mica-erwgr-113-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mica","über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F1937","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1114",13374614,"ErwGr. 113","erwgr-113",null,"Erwägungsgründe","Um Störungen für Marktteilnehmer zu verhindern, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausgegebenen Kryptowerten, bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt, erbringen bzw. ausüben, sollten die Emittenten dieser Kryptowerte von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers und bestimmten anderen Anforderungen dieser Verordnung freigestellt werden. Es sollten jedoch bestimmte Pflichten gelten, wenn diese Kryptowerte vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zum Handel zugelassen wurden. Um Störungen für bestehende Marktteilnehmer zu verhindern, sind Übergangsbestimmungen für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token erforderlich, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung aktiv waren.","MICA - Erwägungsgründe - ErwGr. 113\n\nUm Störungen für Marktteilnehmer zu verhindern, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausgegebenen Kryptowerten, bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt, erbringen bzw. ausüben, sollten die Emittenten dieser Kryptowerte von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers und bestimmten anderen Anforderungen dieser Verordnung freigestellt werden. Es sollten jedoch bestimmte Pflichten gelten, wenn diese Kryptowerte vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zum Handel zugelassen wurden. Um Störungen für bestehende Marktteilnehmer zu verhindern, sind Übergangsbestimmungen für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token erforderlich, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung aktiv waren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 112","erwgr-112",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 111","erwgr-111",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 110","erwgr-110",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 114","erwgr-114",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 115","erwgr-115",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 116","erwgr-116",[],false]