[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mica-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mica","über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F1937","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1114",13374541,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Wenn ein Kryptowert unter die Begriffsbestimmung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token fällt, sollte Titel III oder IV dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, wie der Emittent den Kryptowert einschließlich des Mechanismus für die Wertstabilisierung des Kryptowerts anzulegen gedenkt. Dies gilt auch für sogenannte algorithmische „Stablecoins“ mit Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf eine amtliche Währung oder auf einen oder mehrere Vermögenswerte über Protokolle, die das Angebot an den entsprechenden Kryptowerten auf Nachfrageveränderungen hin erhöhen oder vermindern. Anbieter von algorithmischen Kryptowerten, die nicht auf die Wertstabilisierung der Kryptowerte durch Bezugnahme auf einen oder mehrere Vermögenswerte angelegt sind, oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten in jedem Fall die Bestimmungen von Titel II dieser Verordnung erfüllen.","MICA - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nWenn ein Kryptowert unter die Begriffsbestimmung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token fällt, sollte Titel III oder IV dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, wie der Emittent den Kryptowert einschließlich des Mechanismus für die Wertstabilisierung des Kryptowerts anzulegen gedenkt. Dies gilt auch für sogenannte algorithmische „Stablecoins“ mit Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf eine amtliche Währung oder auf einen oder mehrere Vermögenswerte über Protokolle, die das Angebot an den entsprechenden Kryptowerten auf Nachfrageveränderungen hin erhöhen oder vermindern. Anbieter von algorithmischen Kryptowerten, die nicht auf die Wertstabilisierung der Kryptowerte durch Bezugnahme auf einen oder mehrere Vermögenswerte angelegt sind, oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten in jedem Fall die Bestimmungen von Titel II dieser Verordnung erfüllen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 38","erwgr-38",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 44","erwgr-44",[],false]