[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mica-erwgr-82-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mica","über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F1937","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1114",13374582,"ErwGr. 82","erwgr-82",null,"Erwägungsgründe","Um den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen haben, um die Eigentumsrechte der Kunden an den von ihnen gehaltenen Kryptowerten zu wahren. Wenn sie aufgrund ihres Geschäftsmodells Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366 in Form von Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld ihrer Kunden halten müssen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Geldbeträge bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegen, sofern ein Konto bei der Zentralbank zur Verfügung steht. Die Durchführung von Zahlungstransaktionen im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen sollte den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann gestattet sein, wenn sie nach der genannten Richtlinie als Zahlungsinstitute zugelassen sind.","MICA - Erwägungsgründe - ErwGr. 82\n\nUm den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen haben, um die Eigentumsrechte der Kunden an den von ihnen gehaltenen Kryptowerten zu wahren. Wenn sie aufgrund ihres Geschäftsmodells Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366 in Form von Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld ihrer Kunden halten müssen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Geldbeträge bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegen, sofern ein Konto bei der Zentralbank zur Verfügung steht. Die Durchführung von Zahlungstransaktionen im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen sollte den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann gestattet sein, wenn sie nach der genannten Richtlinie als Zahlungsinstitute zugelassen sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 79","erwgr-79",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 85","erwgr-85",[],false]