[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mica-erwgr-98-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mica","über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F1937","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1114",13374598,"ErwGr. 98","erwgr-98",null,"Erwägungsgründe","Die zuständigen Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um die Ausgabe von, das öffentliche Angebot über und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token, zu überwachen und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beaufsichtigen. Diese Befugnisse sollten die Befugnis umfassen, ein öffentliches Angebot über Kryptowerte oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel oder die Ausgabe von Kryptowerten oder die Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auszusetzen oder zu untersagen und Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch zu untersuchen. Emittenten anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token sollten nicht der Aufsicht im Rahmen dieser Verordnung unterliegen, wenn es sich bei dem Emittenten nicht um einen Anbieter bzw. eine Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt.","MICA - Erwägungsgründe - ErwGr. 98\n\nDie zuständigen Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um die Ausgabe von, das öffentliche Angebot über und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token, zu überwachen und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beaufsichtigen. Diese Befugnisse sollten die Befugnis umfassen, ein öffentliches Angebot über Kryptowerte oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel oder die Ausgabe von Kryptowerten oder die Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auszusetzen oder zu untersagen und Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch zu untersuchen. Emittenten anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token sollten nicht der Aufsicht im Rahmen dieser Verordnung unterliegen, wenn es sich bei dem Emittenten nicht um einen Anbieter bzw. eine Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 97","erwgr-97",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 96","erwgr-96",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 95","erwgr-95",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 99","erwgr-99",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 101","erwgr-101",[],false]