[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mifid2-art-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mifid2","über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F92\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0065",17334337,"Art. 55","art-55","Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung","TITEL III GEREGELTE MÄRKTE","(1) Unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 hindern die Mitgliedstaaten geregelte Märkte nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats zweckmäßige Vereinbarungen über Clearing und\u002Foder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen.\n(2) Unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 darf die für einen geregelten Markt zuständige Behörde die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und\u002Foder eines Abwicklungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts nachgewiesenermaßen unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 39 Absatz 2 dieser Richtlinie für den Rückgriff auf Abwicklungssysteme sind zu berücksichtigen. Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die zuständige Behörde die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abwicklungssystem.","MIFID2 - TITEL III GEREGELTE MÄRKTE - Art. 55 Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung\n\n(1) Unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 hindern die Mitgliedstaaten geregelte Märkte nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats zweckmäßige Vereinbarungen über Clearing und\u002Foder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen.\n(2) Unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 darf die für einen geregelten Markt zuständige Behörde die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und\u002Foder eines Abwicklungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts nachgewiesenermaßen unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 39 Absatz 2 dieser Richtlinie für den Rückgriff auf Abwicklungssysteme sind zu berücksichtigen. Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die zuständige Behörde die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abwicklungssystem.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 54","Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregeltes Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen","art-54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 53","Zugang zum geregelten Markt","art-53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 52","Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem geregelten Markt","art-52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 56","Verzeichnis geregelter Märkte","art-56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 57","Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten","art-57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 58","Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen","art-58",[],false]