[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mifid2-art-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mifid2","über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F92\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0065",17334345,"Art. 60","art-60","Umfang der Zulassung","TITEL V DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTUNGEN","(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die Datenbereitstellungsdienstleistungen genannt werden, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung.\n(2) Die Zulassung ist in der gesamten Union gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.","MIFID2 - TITEL V DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTUNGEN - Abschnitt 1 Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste - Art. 60 Umfang der Zulassung\n\n(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die Datenbereitstellungsdienstleistungen genannt werden, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung.\n(2) Die Zulassung ist in der gesamten Union gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 59","Zulassungspflicht","art-59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 58","Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen","art-58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 57","Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten","art-57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 61","Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung","art-61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 62","Entzug der Zulassung","art-62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 63","Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes","art-63",[],false]