[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mifid2-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mifid2","über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F92\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0065",17334347,"Art. 62","art-62","Entzug der Zulassung","TITEL V DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTUNGEN","Die zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser\na) nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,\nb) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,\nc) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,\nd) in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600\u002F2014 verstoßen hat.","MIFID2 - TITEL V DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTUNGEN - Abschnitt 1 Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste - Art. 62 Entzug der Zulassung\n\nDie zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser\na) nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,\nb) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,\nc) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,\nd) in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600\u002F2014 verstoßen hat.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 61","Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung","art-61",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 60","Umfang der Zulassung","art-60",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 59","Zulassungspflicht","art-59",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 63","Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes","art-63",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 64","Organisatorische Anforderungen","art-64",{"norm_key":46,"title":43,"slug":47},"Art. 65","art-65",[],false]