[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mifid2-art-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mifid2","über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F92\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0065",17334367,"Art. 77","art-77","Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern","KAPITEL I Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe","(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede im Rahmen der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (49) zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma, auf einem geregelten Markt oder bei einem Datenbereitstellungsdienst die in Artikel 34 der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU bzw. in Artikel 73 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEWG des Rates beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der a) einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen regeln, darstellen könnte; b) den Fortbestand der Wertpapierfirma in Frage stellen könnte; c) dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird. Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma steht, in der sie diese Tätigkeit ausübt.\n(2) Meldet eine im Rahmen der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich.","MIFID2 - KAPITEL I Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe - Art. 77 Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede im Rahmen der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (49) zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma, auf einem geregelten Markt oder bei einem Datenbereitstellungsdienst die in Artikel 34 der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU bzw. in Artikel 73 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEWG des Rates beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der a) einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen regeln, darstellen könnte; b) den Fortbestand der Wertpapierfirma in Frage stellen könnte; c) dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird. Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma steht, in der sie diese Tätigkeit ausübt.\n(2) Meldet eine im Rahmen der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 76","Berufsgeheimnis","art-76",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 75","Außergerichtliches Verfahren für Verbraucherbeschwerden","art-75",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 74","Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs","art-74",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 78","Datenschutz","art-78",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 79","Pflicht zur Zusammenarbeit","art-79",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 80","Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen","art-80",[],false]