[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mifid2-art-83-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mifid2","über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F92\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0065",17334374,"Art. 83","art-83","Ablehnung der Zusammenarbeit","KAPITEL II Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der ESMA","Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Artikel 84 oder auf Austausch von Informationen nach Artikel 81 nur ablehnen, wenn\na) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;\nb) im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.\nIm Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.","MIFID2 - KAPITEL II Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der ESMA - Art. 83 Ablehnung der Zusammenarbeit\n\nEine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Artikel 84 oder auf Austausch von Informationen nach Artikel 81 nur ablehnen, wenn\na) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;\nb) im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.\nIm Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 82","Bindende Vermittlung","art-82",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 81","Informationsaustausch","art-81",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 80","Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen","art-80",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 84","Konsultation vor einer Zulassung","art-84",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 85","Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten","art-85",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 86","Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen","art-86",[],false]