[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mifid2-art-85-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mifid2","über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F92\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0065",17334376,"Art. 85","art-85","Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten","KAPITEL II Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der ESMA","(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde für statistische Zwecke verlangen kann, dass alle Wertpapierfirmen mit Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht erstatten.\n(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen in Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse vor, dass die zuständige Behörde von den Zweigniederlassungen der Wertpapierfirmen die Angaben verlangen kann, die erforderlich sind, um in den Fällen des Artikels 35 Absatz 8 die Einhaltung der auf diese Firmen anwendbaren Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Firmen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.","MIFID2 - KAPITEL II Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der ESMA - Art. 85 Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten\n\n(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde für statistische Zwecke verlangen kann, dass alle Wertpapierfirmen mit Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht erstatten.\n(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen in Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse vor, dass die zuständige Behörde von den Zweigniederlassungen der Wertpapierfirmen die Angaben verlangen kann, die erforderlich sind, um in den Fällen des Artikels 35 Absatz 8 die Einhaltung der auf diese Firmen anwendbaren Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Firmen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 84","Konsultation vor einer Zulassung","art-84",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 83","Ablehnung der Zusammenarbeit","art-83",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 82","Bindende Vermittlung","art-82",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 86","Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen","art-86",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 87","Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA","art-87",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 88","Informationsaustausch mit Drittländern","art-88",[],false]