[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mifid2-erwgr-109-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mifid2","über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F92\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0065",17334191,"ErwGr. 109","erwgr-109",null,"Erwägungsgründe","Dienstleistungen, die innerhalb der Union von Drittlandfirmen erbracht werden, unterliegen nationalen Regelungen und Anforderungen. Firmen, die aufgrund dieser Regelungen eine Zulassung erhalten, genießen weder Dienstleistungsfreiheit noch ein Niederlassungsrecht in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie niedergelassen sind. Deshalb ist es sachgerecht, in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein angemessenes Schutzniveau für seine Kleinanleger oder Kleinanleger, die beantragt haben, als professionelle Kunden behandelt zu werden, über die Einrichtung einer Zweigniederlassung durch eine Drittlandfirma erreicht werden kann, einen gemeinsamen Mindestregelungsrahmen auf Unionsebene hinsichtlich der für solche Zweigniederlassungen geltenden Anforderungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes einzuführen, dass Drittlandfirmen im Vergleich zu Firmen der Union nicht bevorzugt behandelt werden sollten.","MIFID2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 109\n\nDienstleistungen, die innerhalb der Union von Drittlandfirmen erbracht werden, unterliegen nationalen Regelungen und Anforderungen. Firmen, die aufgrund dieser Regelungen eine Zulassung erhalten, genießen weder Dienstleistungsfreiheit noch ein Niederlassungsrecht in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie niedergelassen sind. Deshalb ist es sachgerecht, in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein angemessenes Schutzniveau für seine Kleinanleger oder Kleinanleger, die beantragt haben, als professionelle Kunden behandelt zu werden, über die Einrichtung einer Zweigniederlassung durch eine Drittlandfirma erreicht werden kann, einen gemeinsamen Mindestregelungsrahmen auf Unionsebene hinsichtlich der für solche Zweigniederlassungen geltenden Anforderungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes einzuführen, dass Drittlandfirmen im Vergleich zu Firmen der Union nicht bevorzugt behandelt werden sollten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 108","erwgr-108",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 107","erwgr-107",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 106","erwgr-106",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 110","erwgr-110",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 111","erwgr-111",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 112","erwgr-112",[],false]