[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mindeststeuer-art-56-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mindeststeuer","zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2523",17334815,"Art. 56","art-56","Umsetzung","KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN","Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.\nSie wenden diese Vorschriften auf Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, an.\nMit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Regelung wenden sie jedoch die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 13 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen, auf Geschäftsjahre an, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen.\nBei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.","MINDESTSTEUER - KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 56 Umsetzung\n\nDie Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.\nSie wenden diese Vorschriften auf Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, an.\nMit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Regelung wenden sie jedoch die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 13 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen, auf Geschäftsjahre an, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen.\nBei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 55","Bilaterale Abkommen über vereinfachte Meldepflichten","art-55",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 54","Unterrichtung des Europäischen Parlaments","art-54",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 53","Ausübung der Befugnisübertragung","art-53",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 57","Durch die Kommission vorzunehmende Überprüfung der Umsetzung von Säule 1","art-57",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 58","Inkrafttreten","art-58",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 59","Adressaten","art-59",[],false]