[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mindeststeuer-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mindeststeuer","zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2523",17334756,"Art. 8","art-8","In Teileigentum stehende Muttergesellschaft in der Union","KAPITEL II PES UND SES","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf die Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.\n(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Beteiligungen an der in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft direkt oder indirekt vollständig von einer anderen in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten werden, welche für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt.","MINDESTSTEUER - KAPITEL II PES UND SES - Art. 8 In Teileigentum stehende Muttergesellschaft in der Union\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf die Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.\n(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Beteiligungen an der in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft direkt oder indirekt vollständig von einer anderen in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten werden, welche für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","In der Union gelegene und von einer ausgenommenen obersten Muttergesellschaft gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Zwischengeschaltete Muttergesellschaft in der Union","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Oberste Muttergesellschaft in der Union","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Ausgleichsmechanismus für die PES","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Optionale Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer","art-11",[],false]