[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mindeststeuer-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mindeststeuer","zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2523",17334741,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für eine globale Mindestbesteuerung in der Union auf der Grundlage des gemeinsamen, in den OECD-Mustervorschriften enthaltenen Ansatzes, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wenn jeder Mitgliedstaat alleine handelt, weil nicht aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Umständen zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen würden und weil es unerlässlich ist, Lösungen umzusetzen, die für den Binnenmarkt insgesamt funktionieren, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","MINDESTSTEUER - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nDa das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für eine globale Mindestbesteuerung in der Union auf der Grundlage des gemeinsamen, in den OECD-Mustervorschriften enthaltenen Ansatzes, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wenn jeder Mitgliedstaat alleine handelt, weil nicht aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Umständen zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen würden und weil es unerlässlich ist, Lösungen umzusetzen, die für den Binnenmarkt insgesamt funktionieren, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",[],false]