[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mindeststeuer-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mindeststeuer","zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2523",17334717,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","In bestimmten Fällen sollte diese Verpflichtung, die PES anzuwenden, auf andere in der Union gelegene untergeordnete Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe übertragen werden. Erstens sollten in Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist oder in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen ist, der bzw. das die OECD-Mustervorschriften oder gleichwertige Vorschriften nicht umgesetzt hat und somit keiner anerkannten PES unterliegt, zwischengeschaltete Muttergesellschaften, die sich in der Beteiligungskette unterhalb der obersten Muttergesellschaft befinden und in der Union gelegen sind, nach der vorliegenden Richtlinie verpflichtet sein, die PES bis zu ihrem zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer anzuwenden. Wenn jedoch eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die zur Anwendung der PES verpflichtet ist, eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, sollte die PES von der erstgenannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft angewandt werden.","MINDESTSTEUER - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nIn bestimmten Fällen sollte diese Verpflichtung, die PES anzuwenden, auf andere in der Union gelegene untergeordnete Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe übertragen werden. Erstens sollten in Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist oder in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen ist, der bzw. das die OECD-Mustervorschriften oder gleichwertige Vorschriften nicht umgesetzt hat und somit keiner anerkannten PES unterliegt, zwischengeschaltete Muttergesellschaften, die sich in der Beteiligungskette unterhalb der obersten Muttergesellschaft befinden und in der Union gelegen sind, nach der vorliegenden Richtlinie verpflichtet sein, die PES bis zu ihrem zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer anzuwenden. Wenn jedoch eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die zur Anwendung der PES verpflichtet ist, eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, sollte die PES von der erstgenannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft angewandt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]