[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mwst_rl-art-264-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mwst_rl","über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0112",17346965,"Art. 264","art-264",null,"KAPITEL 6 Zusammenfassende Meldung","(1) Die zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten: a) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er Gegenstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 1 geliefert hat; b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines jeden Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der ihm die Gegenstände geliefert wurden; c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c bewirkt hat, sowie seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung; d) für jeden einzelnen Erwerber den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen, durch den Steuerpflichtigen; e) bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c den gemäß Artikel 76 ermittelten Gesamtbetrag der Lieferungen; f) den Betrag der gemäß Artikel 90 durchgeführten Berichtigungen.\n(2) Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Betrag ist für das Kalenderquartal zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist. Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ist für das Kalenderquartal zu melden, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.","MWST_RL - KAPITEL 6 Zusammenfassende Meldung - Art. 264\n\n(1) Die zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten: a) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er Gegenstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 1 geliefert hat; b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines jeden Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der ihm die Gegenstände geliefert wurden; c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c bewirkt hat, sowie seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung; d) für jeden einzelnen Erwerber den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen, durch den Steuerpflichtigen; e) bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c den gemäß Artikel 76 ermittelten Gesamtbetrag der Lieferungen; f) den Betrag der gemäß Artikel 90 durchgeführten Berichtigungen.\n(2) Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Betrag ist für das Kalenderquartal zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist. Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ist für das Kalenderquartal zu melden, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 263","art-263",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 262","art-262",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 261","art-261",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 265","art-265",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 266","art-266",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 267","art-267",[],false]