[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mwst_rl-art-265-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mwst_rl","über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0112",17346966,"Art. 265","art-265",null,"KAPITEL 6 Zusammenfassende Meldung","(1) Im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 hat der Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er diesen Erwerb getätigt hat, in der zusammenfassenden Meldung folgende Einzelangaben zu machen: a) seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem Mitgliedstaat, unter der er die Gegenstände erworben und anschließend geliefert hat; b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der anschließenden Lieferungen des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung; c) für jeden einzelnen dieser Empfänger der Lieferung den Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer derartiger Lieferungen des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung.\n(2) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag ist für das Kalenderquartal zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.","MWST_RL - KAPITEL 6 Zusammenfassende Meldung - Art. 265\n\n(1) Im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 hat der Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er diesen Erwerb getätigt hat, in der zusammenfassenden Meldung folgende Einzelangaben zu machen: a) seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem Mitgliedstaat, unter der er die Gegenstände erworben und anschließend geliefert hat; b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der anschließenden Lieferungen des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung; c) für jeden einzelnen dieser Empfänger der Lieferung den Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer derartiger Lieferungen des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung.\n(2) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag ist für das Kalenderquartal zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 264","art-264",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 263","art-263",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 262","art-262",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 266","art-266",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 267","art-267",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 268","art-268",[],false]