[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mwst_rl-art-358-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mwst_rl","über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0112",17347059,"Art. 358","art-358",null,"KAPITEL 6 Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen","Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n1. „nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht anderweitig verpflichtet ist, sich gemäß Artikel 214 eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilen zu lassen;\n2. „elektronische Dienstleistungen“ und „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“: die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dienstleistungen;\n3. „Mitgliedstaat der Identifizierung“: der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft gemäß diesem Kapitel anzeigt;\n4. „Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, in dem der Ort der elektronischen Dienstleistung gemäß Artikel 57 als gelegen gilt;\n5. „Mehrwertsteuererklärung“: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.","MWST_RL - KAPITEL 6 Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen - Art. 358\n\nFür die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n1. „nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht anderweitig verpflichtet ist, sich gemäß Artikel 214 eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilen zu lassen;\n2. „elektronische Dienstleistungen“ und „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“: die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dienstleistungen;\n3. „Mitgliedstaat der Identifizierung“: der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft gemäß diesem Kapitel anzeigt;\n4. „Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, in dem der Ort der elektronischen Dienstleistung gemäß Artikel 57 als gelegen gilt;\n5. „Mehrwertsteuererklärung“: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 357","art-357",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 356","art-356",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 355","art-355",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 359","art-359",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 360","art-360",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 361","art-361",[],false]