[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-mwst_rl-art-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"mwst_rl","über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0112",17346759,"Art. 58","art-58",null,"KAPITEL 3 Ort der Dienstleistung","Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung können die Mitgliedstaaten bei den in Artikel 56 Absatz 1 genannten Dienstleistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln\na) den Ort dieser Dienstleistungen oder bestimmter von diesen Dienstleistungen, der in ihrem jeweiligen Gebiet liegt, als außerhalb der Gemeinschaft gelegen ansehen, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt;\nb) den Ort dieser Dienstleistungen oder bestimmter von diesen Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, als in ihrem jeweiligen Gebiet gelegen ansehen, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.\nDiese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dienstleistungen, sofern diese an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden.","MWST_RL - KAPITEL 3 Ort der Dienstleistung - Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen Dienstleistungen von Vermittlern Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Beförderungsleistungen Kulturelle und ähnliche Dienstleistungen, mit der Beförderung zusammenhängende Dienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit beweglichen körperlichen Gegenständen Sonstige Dienstleistungen Kriterium der tatsächlichen Nutzung oder Auswertung - Art. 58\n\nZur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung können die Mitgliedstaaten bei den in Artikel 56 Absatz 1 genannten Dienstleistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln\na) den Ort dieser Dienstleistungen oder bestimmter von diesen Dienstleistungen, der in ihrem jeweiligen Gebiet liegt, als außerhalb der Gemeinschaft gelegen ansehen, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt;\nb) den Ort dieser Dienstleistungen oder bestimmter von diesen Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, als in ihrem jeweiligen Gebiet gelegen ansehen, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.\nDiese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dienstleistungen, sofern diese an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen Dienstleistungen von Vermittlern Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Beförderungsleistungen Kulturelle und ähnliche Dienstleistungen, mit der Beförderung zusammenhängende Dienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit beweglichen körperlichen Gegenständen Sonstige Dienstleistungen Kriterium der tatsächlichen Nutzung oder Auswertung",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 57","art-57",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 56","art-56",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 55","art-55",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 59","art-59",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 60","art-60",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 61","art-61",[],false]