[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-pauschalreise-erwgr-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"pauschalreise","über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004 und der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90\u002F314\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2302",17347510,"ErwGr. 42","erwgr-42",null,"Erwägungsgründe","Im Einklang mit der Richtlinie 2006\u002F123\u002FEG ist es angebracht, Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen im Hinblick auf den Insolvenzschutz den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit behindern. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.","PAUSCHALREISE - Erwägungsgründe - ErwGr. 42\n\nIm Einklang mit der Richtlinie 2006\u002F123\u002FEG ist es angebracht, Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen im Hinblick auf den Insolvenzschutz den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit behindern. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 39","erwgr-39",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 45","erwgr-45",[],false]