[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-103-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347791,"Art. 103","art-103","Sanktionen","KAPITEL 6 Alternative Streitbeilegungsverfahren","(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.\n(2) Die Mitgliedstaaten erlauben ihren zuständigen Behörden, jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekanntzumachen, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten unverhältnismäßigen Schaden zufügt.","PSD2 - KAPITEL 6 Alternative Streitbeilegungsverfahren - Abschnitt 2 Alternative Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen - Art. 103 Sanktionen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.\n(2) Die Mitgliedstaaten erlauben ihren zuständigen Behörden, jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekanntzumachen, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten unverhältnismäßigen Schaden zufügt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Alternative Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 102","Alternative Streitbeilegungsverfahren","art-102",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 101","Streitbeilegung","art-101",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 100","Zuständige Behörden","art-100",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 104","Delegierte Rechtsakte","art-104",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 105","Ausübung der Befugnisübertragung","art-105",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 106","Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte","art-106",[],false]