[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-106-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347794,"Art. 106","art-106","Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte","TITEL V DELEGIERTE RECHTSAKTE UND TECHNISCHE REGULIERUNGSSTANDARDS","(1) Die Kommission erstellt bis zum 13. Januar 2018 ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt, in dem die Rechte der Verbraucher nach dieser Richtlinie und dem einschlägigen Unionsrecht klar und leicht verständlich aufgeführt sind.\n(2) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, die europäischen Verbände der Zahlungsdienstleister und die europäischen Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts nach Absatz 1. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass das Merkblatt auf ihren jeweiligen Websites leicht zugänglich gemacht wird.\n(3) Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt auf ihren Websites, sofern vorhanden, sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, leicht zugänglich gemacht wird.\n(4) Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden keine Kosten dafür in Rechnung stellen, dass sie ihnen Informationen nach diesem Artikel zugänglich machen.\n(5) Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel angewandt, welche es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem zugänglichen Format zugänglich zu machen.","PSD2 - TITEL V DELEGIERTE RECHTSAKTE UND TECHNISCHE REGULIERUNGSSTANDARDS - Art. 106 Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte\n\n(1) Die Kommission erstellt bis zum 13. Januar 2018 ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt, in dem die Rechte der Verbraucher nach dieser Richtlinie und dem einschlägigen Unionsrecht klar und leicht verständlich aufgeführt sind.\n(2) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, die europäischen Verbände der Zahlungsdienstleister und die europäischen Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts nach Absatz 1. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass das Merkblatt auf ihren jeweiligen Websites leicht zugänglich gemacht wird.\n(3) Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt auf ihren Websites, sofern vorhanden, sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, leicht zugänglich gemacht wird.\n(4) Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden keine Kosten dafür in Rechnung stellen, dass sie ihnen Informationen nach diesem Artikel zugänglich machen.\n(5) Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel angewandt, welche es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem zugänglichen Format zugänglich zu machen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 105","Ausübung der Befugnisübertragung","art-105",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 104","Delegierte Rechtsakte","art-104",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 103","Sanktionen","art-103",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 107","Vollständige Harmonisierung","art-107",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 108","Überprüfungsklausel","art-108",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 109","Übergangsbestimmung","art-109",[],false]