[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347711,"Art. 26","art-26","Informationsaustausch","KAPITEL 1 Zahlungsinstitute","(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden zusammen, die nach dem auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind,.\n(2) Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und a) den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, b) der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, c) anderen zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 oder gemäß anderem für Zahlungsdienstleister Unionsrecht, z. B. über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, benannt wurden, d) der EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zum einheitlichen und kohärenten Funktionieren von Überwachungsmechanismen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 beizutragen.","PSD2 - KAPITEL 1 Zahlungsinstitute - Abschnitt 3 Zuständige Behörden und Beaufsichtigung - Art. 26 Informationsaustausch\n\n(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden zusammen, die nach dem auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind,.\n(2) Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und a) den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, b) der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, c) anderen zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 oder gemäß anderem für Zahlungsdienstleister Unionsrecht, z. B. über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, benannt wurden, d) der EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zum einheitlichen und kohärenten Funktionieren von Überwachungsmechanismen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 beizutragen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Zuständige Behörden und Beaufsichtigung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 25","Rechtsweggarantie","art-25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 24","Geheimhaltungspflicht","art-24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 23","Beaufsichtigung","art-23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 27","Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten","art-27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 28","Antrag auf Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr","art-28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 29","Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die ihr Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben","art-29",[],false]